Diese Frage beantwortet unser Anwalt Mietrecht Augsburg wie folgt
Im Rahmen der Abgeltung ist zunächst zu beachten, welche Nachteile der Mieter durch die Geschäftsschließung und deren Dauer erlitten hat. Bei gewerblichen Mietern sind diese Nachteile primär: a) der konkrete Umsatzrückgang in dem konkreten Mietobjekt; b) Maßnahmen, die der Mieter ergriffen hat, um die drohende Verluste während den Einschränkungen zu vermindern (Straßenverkauf, Internetgeschäft), c) finanzielle Vorteile, die dem Mieter pandemiebedingt zufließen, sind zu beachten (Steuervorteile, staatliche Zuschüsse, Ausgleichungen über Betriebsversicherung). Diese Nachteile, die eine Miet- oder Pachtzahlung in voller Höhe unzumutbar machen sollen, hat der Mieter/Pächter darzulegen und zu beweisen. Hierbei ist es nicht notwendig, dass der Mieter/Pächter nachweist, dass er durch die Errichtung der Miete/Pacht in der wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird. Der Mieter/Pächter hat aber ebenfalls darzulegen, welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um in diesem Mietobjekt drohende Verluste auszugleichen oder abzuwenden. Hat der Mieter tatsächlich mögliche Anstrengungen nicht unternommen, so ist er so zu behandeln, als hätte er die durch derartige Anstrengung möglichen üblichen Einnahmen erzielt. Es sind allerdings auch die Interessen des Vermieters im Rahmen der Abwägung heranzuziehen. Wendet der Vermieter ein, dass die dargestellten Verluste nicht in Folge der Schließungsanordnungen oder Einschränkungen durch die Pandemie bedingt waren, sondern das Geschäft des Mieters schon zuvor „in Schieflage war“ so ist der Vermieter hierfür beweispflichtig.